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PVG 2006 26

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 a) Als begründet erweisen sich vorliegend demgegen- über die rekurrentischen Einwände betreffend die Verletzung von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer). Nach dieser Bestim- mung ist eine minimale Besonnungsdauer von 120 Minuten pro Tag für 50 % der Haupträume bzw. Räume für dauernden Aufent- halt zu ermöglichen (Abs. 1). Berechnet wird die Besonnung am

21. Dezember. Zur Ermittlung kann auf den theoretischen Horizont oder auf andere Methoden abgestellt werden (Abs. 2). Der Ge- suchsteller hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass nach Aus- führung seines Projekts auch sämtliche Nachbargebäude und – grundstücke die Anforderungen an die Minimalbesonnung erfül- len können (Abs. 3). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist kein Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 25 BG mehr nötig und die Grenzabstände gemäss Art. 93 BG können gar unterschritten wer- den; der kleine Grenzabstand um 1 m, der grosse Grenzabstand um 1,5 m (Abs. 4).

b) Vorliegend hat die Gemeinde von der Bauherrschaft ei- nen entsprechenden Besonnungsnachweis für den 21. Dezember einverlangt, welchem – ausgehend von einem theoretischen Ho- rizont – entnommen werden kann, dass die Hauptwohnräume der Rekurrenten auf den benachbarten Liegenschaften spätes- tens ab 13 Uhr im Schatten liegen, mithin über keine Besonnung mehr verfügen. Aus dem Umstand, dass die Wohnungen aber 120 26

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 (theoretisch) zwischen 9 und 13 Uhr besonnt seien, hat die Vorinstanz geschlossen, dass die minimale Besonnungsdauer er- reicht sei. Am Augenschein wurde seitens der Rekurrenten dem- gegenüber dargelegt, dass die Sonne erst gegen 12 Uhr über dem Jakobshorn aufsteige und dass die Liegenschaften – sofern es die Witterung zulasse – erst ab diesem Zeitpunkt besonnt wür- den. Diese Darstellung wurde auch seitens der Rekursgegner nicht in Frage gestellt. Der Vergleich mit dem eingereichten Be- sonnungsnachweis zeigt, dass die im ersten und zweiten Ge- schoss liegenden Hauptwohnräume der Rekurrenten am 21. De- zember faktisch nicht einmal 60 Minuten Besonnungsdauer aufweisen. Hält man sich nun Sinn und Zweck von Art. 26 BG (Si- cherung einer minimalen Besonnung der Hauptwohnräume u.a. auch bei den Nachbarbauten; Reduktion der in einer Zone gel- tenden Grenzabstände, Verzicht auf Mehrlängenzuschlag ge- mäss Art. 25 BG) vor Augen und zieht in Betracht, dass von Gesetzes wegen auch andere Methoden zur Ermittlung der minimalen Besonnungsdauer zulässig sind, erhellt im konkreten Fall, dass eine allein von einem theoretischen Horizont ausge- hende Betrachtung, im konkreten Fall zu einem in mehrfacher Hinsicht geradezu stossenden Ergebnis führt. Zum einen würde die Bestimmung, mit welcher den benachbarten Liegenschaften (immer im Rahmen der ordentlichen Bestimmungen) eine mini- male Besonnung zugestanden werden soll, ihres durchaus sinn- vollen Inhalts beraubt. Zum andern werden mit einer derart weit- gehenden Auslegung zugunsten eines Bauprojekts die im Zonenschema vorgesehenen Grenzabstände in geradezu un- zulässiger Art und Weise ausgehebelt, was nicht angeht. Wenn auch mit der Gemeinde davon auszugehen ist, dass Art. 26 BG angesichts der topografischen Verhältnisse in einem engen Hochtal keinen absoluten Anspruch auf eine minimale Beson- nung der Hauptwohnräume von 120 Minuten verschafft, so ist doch zu verlangen, dass die minimale Besonnung der Nachbarn nur insofern reduziert werden darf, als ein Neubauvorhaben we- nigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäu- deabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhält. Eine ge- stützt auf Art. 26 BG gewährte, weitergehende Privilegierung eines Bauvorhabens (Reduktion der Grenzabstände, Verzicht auf Mehrlängenzuschlag) allein gestützt auf einen theoretischen Ho- rizont greift zu weit. Die gemeindliche Auslegung von Art. 26 BG verdient daher im konkreten Fall keinen Rechtsschutz. Der Re- kurs ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- 121

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 und Baubewilligungsentscheid vom 6. Dezember 2005 aufzuhe- ben. R 06 7 Urteil vom 7. April 2006 Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 14. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1P.346/2006). 122

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 Baubewilligungsverfahren. Einsprache. Verletzung der Be- stimmung betreffend Minimalbesonnungsdauer.

– Auch wenn ein im Gesetz statuierter Anspruch auf eine minimale Besonnung der Hauptwohnräume nicht abso- lut zu verstehen ist, so ist doch zu verlangen, dass die minimale Besonnung nur insoweit eingeschränkt wer- den darf, als ein Neubauvorhaben wenigstens die or- dentlichen Zonenvorschriften einhält. Procedura di licenza edilizia. Opposizione.Violazione delle disposizioni sull’esposizione minima al sole.

– Anche se un diritto ad una esposizione minima al sole dei locali abitativi principali ancorato in una legge non è da intendersi in modo assoluto, occorre però a questo riguardo pretendere che l’insolazione minima possa es- sere limitata solo per quanto la nuova costruzione os- servi almeno le normali disposizioni di zona. Erwägungen:

3. a) Als begründet erweisen sich vorliegend demgegen- über die rekurrentischen Einwände betreffend die Verletzung von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer). Nach dieser Bestim- mung ist eine minimale Besonnungsdauer von 120 Minuten pro Tag für 50 % der Haupträume bzw. Räume für dauernden Aufent- halt zu ermöglichen (Abs. 1). Berechnet wird die Besonnung am

21. Dezember. Zur Ermittlung kann auf den theoretischen Horizont oder auf andere Methoden abgestellt werden (Abs. 2). Der Ge- suchsteller hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass nach Aus- führung seines Projekts auch sämtliche Nachbargebäude und – grundstücke die Anforderungen an die Minimalbesonnung erfül- len können (Abs. 3). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist kein Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 25 BG mehr nötig und die Grenzabstände gemäss Art. 93 BG können gar unterschritten wer- den; der kleine Grenzabstand um 1 m, der grosse Grenzabstand um 1,5 m (Abs. 4).

b) Vorliegend hat die Gemeinde von der Bauherrschaft ei- nen entsprechenden Besonnungsnachweis für den 21. Dezember einverlangt, welchem – ausgehend von einem theoretischen Ho- rizont – entnommen werden kann, dass die Hauptwohnräume der Rekurrenten auf den benachbarten Liegenschaften spätes- tens ab 13 Uhr im Schatten liegen, mithin über keine Besonnung mehr verfügen. Aus dem Umstand, dass die Wohnungen aber 120 26

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 (theoretisch) zwischen 9 und 13 Uhr besonnt seien, hat die Vorinstanz geschlossen, dass die minimale Besonnungsdauer er- reicht sei. Am Augenschein wurde seitens der Rekurrenten dem- gegenüber dargelegt, dass die Sonne erst gegen 12 Uhr über dem Jakobshorn aufsteige und dass die Liegenschaften – sofern es die Witterung zulasse – erst ab diesem Zeitpunkt besonnt wür- den. Diese Darstellung wurde auch seitens der Rekursgegner nicht in Frage gestellt. Der Vergleich mit dem eingereichten Be- sonnungsnachweis zeigt, dass die im ersten und zweiten Ge- schoss liegenden Hauptwohnräume der Rekurrenten am 21. De- zember faktisch nicht einmal 60 Minuten Besonnungsdauer aufweisen. Hält man sich nun Sinn und Zweck von Art. 26 BG (Si- cherung einer minimalen Besonnung der Hauptwohnräume u.a. auch bei den Nachbarbauten; Reduktion der in einer Zone gel- tenden Grenzabstände, Verzicht auf Mehrlängenzuschlag ge- mäss Art. 25 BG) vor Augen und zieht in Betracht, dass von Gesetzes wegen auch andere Methoden zur Ermittlung der minimalen Besonnungsdauer zulässig sind, erhellt im konkreten Fall, dass eine allein von einem theoretischen Horizont ausge- hende Betrachtung, im konkreten Fall zu einem in mehrfacher Hinsicht geradezu stossenden Ergebnis führt. Zum einen würde die Bestimmung, mit welcher den benachbarten Liegenschaften (immer im Rahmen der ordentlichen Bestimmungen) eine mini- male Besonnung zugestanden werden soll, ihres durchaus sinn- vollen Inhalts beraubt. Zum andern werden mit einer derart weit- gehenden Auslegung zugunsten eines Bauprojekts die im Zonenschema vorgesehenen Grenzabstände in geradezu un- zulässiger Art und Weise ausgehebelt, was nicht angeht. Wenn auch mit der Gemeinde davon auszugehen ist, dass Art. 26 BG angesichts der topografischen Verhältnisse in einem engen Hochtal keinen absoluten Anspruch auf eine minimale Beson- nung der Hauptwohnräume von 120 Minuten verschafft, so ist doch zu verlangen, dass die minimale Besonnung der Nachbarn nur insofern reduziert werden darf, als ein Neubauvorhaben we- nigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäu- deabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhält. Eine ge- stützt auf Art. 26 BG gewährte, weitergehende Privilegierung eines Bauvorhabens (Reduktion der Grenzabstände, Verzicht auf Mehrlängenzuschlag) allein gestützt auf einen theoretischen Ho- rizont greift zu weit. Die gemeindliche Auslegung von Art. 26 BG verdient daher im konkreten Fall keinen Rechtsschutz. Der Re- kurs ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- 121

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 und Baubewilligungsentscheid vom 6. Dezember 2005 aufzuhe- ben. R 06 7 Urteil vom 7. April 2006 Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 14. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1P.346/2006). 122